Anspruch Schmerzensgeld beim Sport schwierig

Schmerzensgeld Anspruch beim Sport schwierig

Immer wieder kommt es in Mannschaftssportarten vor, dass während eines Spiels ein Spieler verletzt wird. Ein Oberlandesgericht hatte die Aufgabe zu klären, unter welchen Umständen Sportler in solchen Fällen Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten müssen.

In diesem konkreten Fall ging es um eine Handball-Torfrau, die eine Angreiferin verletzte, als diese allzu entschlossen auf sie zustürmte. Das Gericht entschied, dass sie der Gegenspielerin weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zahlen müsse, da das Fehlverhalten nur mit einer roten Karte, jedoch ohne schriftlichen Bericht, geahndet wurde. Das Urteil wurde vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main gefällt (Aktenzeichen: 22 U 50/17).

Die Hintergrundgeschichte des Falls: Eine Handballspielerin, die in einer Jugendmannschaft spielte, bereitete sich auf einen Sprungwurf kurz vor Spielende vor. Dabei kam es zu einem Zusammenstoß im Sechs-Meter-Torraum mit der Torhüterin der gegnerischen Mannschaft, die auf sie zustürmte. Der Schiedsrichter zeigte der Torfrau die rote Karte und verwies sie des Feldes, ohne jedoch einen Bericht über den Vorfall zu verfassen. Die verletzte Spielerin erlitt dabei eine erhebliche Verletzung, nämlich einen Kreuzbandriss im linken Knie. Sie machte die Torfrau für die Verletzung verantwortlich und reichte eine Klage ein, in der sie Schadenersatz und Schmerzensgeld forderte. In erster Instanz gab das Landgericht Darmstadt der Klage weitgehend statt und sah das Foul der Torfrau als berechtigten Anspruch an.

Die beklagte Torhüterin legte daraufhin Berufung beim Oberlandesgericht Frankfurt ein, das im Gegensatz zur Entscheidung des Landgerichts die Klage der Feldspielerin als unbegründet abwies. Nach einer umfangreichen Beweisaufnahme gelangten die Richter zu dem Schluss, dass die Torfrau nicht grob gegen die Regeln verstoßen hatte, um einen Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch der Klägerin zu rechtfertigen. Das Gericht argumentierte, dass gewisse Kampfhandlungen im Sport auch von einem sorgfältigen Spieler nicht immer vermieden werden könnten, da sie zum Charakter des Sports als lebendigem Kampfspiel gehören. Dies gelte selbst dann, wenn solche Aktionen gemäß den Spielregeln als Foulspiel eingestuft würden.

Die Entscheidung darüber, welche Risiken und Gefahren in verschiedenen Sportarten akzeptiert werden müssen, hänge nach Ansicht des Gerichts von den jeweiligen Sportarten ab. Sportarten wie Basketball, Fußball und Hallenhandball stellten hohe Anforderungen an die körperliche und psychische Leistungsfähigkeit sowie die Schnelligkeit, Geschicklichkeit und den körperlichen Einsatz der Spieler. Um einen Haftungsfall nach einem Foul auszulösen, müsse der Verstoß eines Gegners gegen eine Wettkampfregel "deutlich über einen geringfügigen und häufigen Regelverstoß hinausgehen und den Grenzbereich zwischen gebotener kampfbedingter Härte und unzulässiger Unfairness klar überschreiten". Mit anderen Worten, eine grobe Verletzung einer Regel, die Spieler schützen soll, sei Voraussetzung für haftungsbegründendes Verhalten.

Ein Sachverständiger, der vom Oberlandesgericht konsultiert wurde, bestätigte jedoch, dass das Verhalten der Torfrau nicht besonders unsportlich war. Es handelte sich lediglich um unnötige Härte aufgrund jugendlichen Übereifers. Zusätzlich spielte eine Rolle, dass sich der Vorfall im Sechs-Meter-Bereich der Torfrau ereignete, wo solche Zusammenstöße grundsätzlich zu erwarten sind. Die Tatsache, dass der Schiedsrichter nur die rote Karte zeigte, ohne einen Bericht zu verfassen, wurde ebenfalls als entlastend bewertet, da Berichte in der Regel nur bei schwerwiegenden Regelverstößen erforderlich sind.

Dieser Fall illustriert, dass nicht immer ein anderer für Verletzungen im Sport haftet. Um sich gegen mögliche Unfallfolgen und dauerhafte Gesundheitsschädigungen abzusichern, ist es sinnvoll, private Versicherungen wie eine Unfallversicherung, eine Erwerbs- oder Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine Krankentagegeldversicherung von Finanzkompass Leipzig in Betracht zu ziehen.