Hilfe bei Wechsel in private Krankenversicherung Leipzig

Wechsel in die private Krankenversicherung Leipzig erleichtern

Kürzlich hat das Bundeskabinett beschlossen, die Versicherungspflicht-Grenze für die gesetzliche Krankenversicherung ab dem nächsten Jahr anzuheben, was dazu führt, dass der Zugang zur privaten Krankenversicherung in Leipzig weiter erschwert wird. Im kommenden Jahr wird die Versicherungspflicht-Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung angehoben, wodurch auch die Verdiensthöhe steigt, die notwendig ist, um als Arbeitnehmer nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig zu sein und in die private Krankenversicherung wechseln zu können.

Gemäß Angaben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) wird die bundesweit geltende Versicherungspflicht-Grenze in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) zu Beginn des Jahres 2024 um 2.700 Euro bzw. etwa 4,1 Prozent auf 69.300 Euro angehoben, wie es in der kürzlich verabschiedeten "Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2024 (Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2024)" festgelegt ist.

Wechsel in die private Krankenversicherung Leipzig durch hohes Einkommen

Daher wird der Wechsel in die private Krankenversicherung erst ab einem monatlichen Bruttoeinkommen von mehr als 5.775 Euro möglich sein, im Gegensatz zu 2023, als die Versicherungspflicht-Grenze, auch als Jahresarbeitsentgelt-Grenze (JAEG) bezeichnet, bei 66.600 Euro im Jahr bzw. 5.550 Euro im Monat lag.

Formal muss zwar der Bundesrat der Verordnung noch zustimmen, was normalerweise Ende November oder Anfang Dezember geschieht, doch diese Zustimmung gilt als reine Formsache, da die Veränderung der Grenzwerte festen mathematischen Vorgaben folgt, nämlich der Entwicklung der Löhne und Gehälter im Vorvorjahr des Inkrafttretens, aktuell also 2022.

Die Steigerung wurde vom BMAS auf 4,13 Prozent im gesamten Bundesgebiet beziffert, wobei es in den alten Bundesländern 3,93 Prozent betrug.

Grundsätzlich endet die gesetzliche Versicherungspflicht eines Arbeitnehmers in der GKV erst mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Versicherungspflicht-Grenze überschritten wird. Dies gilt gemäß § 6 SGB V (Fünftes Sozialgesetzbuch) jedoch nur, sofern der Jahresbruttoverdienst auch die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende JAEG übersteigt.

Das genannte Gesetz besagt unter anderem: "Wird die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschritten, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn das Entgelt die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an geltende Jahresarbeitsentgelt-Grenze nicht übersteigt. Rückwirkende Erhöhungen des Entgelts werden dem Kalenderjahr zugerechnet, in dem der Anspruch auf das erhöhte Entgelt entstanden ist."

Um ab dem 1. Januar 2024 in der GKV versicherungsfrei zu sein und in die PKV wechseln zu können, muss man im Jahr 2023 mehr als 66.600 Euro brutto verdienen und im Jahr 2024 ein Bruttogehalt von über 69.300 Euro im Jahr nachweisen können. Falls man aufgrund eines Arbeitgeberwechsels ein Gehalt erhält, das in den nächsten zwölf Monaten über der JAEG liegt, ist man bereits am ersten Tag des Beschäftigungsverhältnisses versicherungsfrei und kann in die PKV wechseln.

Fristen bei private Krankenversicherung beachten

Zur Berechnung des Bruttojahreseinkommens im Rahmen der JAEG zählen neben dem Grundgehalt auch regelmäßig gezahlte Gehaltsbestandteile wie Weihnachts- und Urlaubsgeld, vermögenswirksame Leistungen und vertraglich vereinbarte, regelmäßige Bereitschaftsvergütungen. Nicht zur JAEG zählen jedoch Fahrtkostenersatz, Familienzuschläge wie Kindergeld und sporadische Sonderzahlungen wie gelegentliche Überstundenvergütungen.

Wenn man nach dem Ende der Versicherungspflicht vorerst als freiwilliges Mitglied in der GKV versichert bleibt und später in die PKV wechseln möchte, muss man die Kündigungsfrist der GKV beachten, die zwei volle Monate zum Monatsende beträgt.

Wer 2023 die JAEG überschreitet und auch in 2024 über der dann geltenden JAEG liegt, kann beispielsweise am 1. Juni in die PKV wechseln, wenn die Kündigung bis spätestens 31. März bei der gesetzlichen Krankenkasse eingeht. Bei Fragen zum Wechsel in die PKV kann ein Versicherungsfachmann in Leipzig weiterhelfen.